Im Jahr 2018 brüteten die 8 Gründungsmitglieder die Idee der Sanierung des ehemaligen Kulturhauses Ernst Thälmann in Krumpa soweit aus, dass sie einen Verein gründeten. Ziel des Vereins ist der Kauf und die Sanierungsbetreuung des eingetragenen Denkmals.
Bis eine Satzung geschrieben war und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden konnten, verging noch weit über ein Jahr. Am 05.08.2019 war etappem ein eingetragener Verein und konnte schließlich einen Termin zum Erwerb des Kulturhauses bei einem Notar in Merseburg wahrnehmen. "Braunsbedra - Die Stadt Braunsbedra unterstützt den in Gründung befindlichen Verein „ETAPPE#M" aus dem Ortsteil Krumpa mit 20.000 Euro, damit das dortige Kulturhaus aus privater Hand gekauft werden kann. Das beschloss der Stadtrat Mittwochabend mit 15 Ja- und zehn Nein-Stimmen sowie einer Enthaltung.
Da alle Voraussetzungen erfüllt wurden, konnten wir das Geld von der Stadt erhalten und so ist etappem e.V. und in der Rechtsfolge der Heimat- und Feuerwehrverein Krumpa eigentümer des Kulturhauses geworden. Jetzt steht vor uns die Mamut-Aufgabe das Gebäude nach und nach zu sanieren und eine gemeinnützige Musikakademie daraus zu machen. Zur unterstützung brauchen wir neben Geld vor allem Mitglieder, die uns mit Rat und und Tat zur Seite stehen. Zur Information im folgenden für Interssierte unsere Vereinssatzung: |
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(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.".
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Es werden verschiedene Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
a. Ordentliche Mitglieder: Volljährige und voll geschäftsfähige, stimmberechtigte Mitglieder. Nur diese Mitglieder dürfen in den Vorstand gewählt werden.
b. Fördernde Mitglieder: Nicht stimmberechtigte Mitglieder, die den Verein finanziell oder materiell Unterstützen.
c. Geförderte Mitglieder: Stimmberechtigte Mitglieder mit reduziertem Beitrag. Jugendliche bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres sowie Rentner, Schüler, Studenten, Sozialhilfe-Empfänger und anderweitig sozial benachteiligte Mitglieder haben Anrecht auf diesen Status, der im Einzelfall vom Vorstand eingeräumt wird.
d. Ehrenmitglieder: Nicht stimmberechtigte und vom Beitrag befreite Mitglieder, die als solches vom Vorstand ernannt werden können, selbst, wenn sie vorher noch keine Mitgliedschaft hatten. Die Ehrenmitglieder müssen ihrer Ernennung schriftlich zustimmen.
4. Juristische Personen können jede Form der Mitgliedschaft besitzen. Sind sie stimmberechtigte Mitglieder, haben sie als solche in jedem Fall nur eine Stimme, die von einem Alleinvertretungsberechtigten der juristischen Person in Vertretung abgegeben werden kann.
- mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen deren Auflösung);
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags über ein Jahr im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem
seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vollversammlung und nach Empfehlung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bevor der Vorstand den Antrag bei der Vollversammlung stellt, muss er das Mitglied vorher schriftlich informieren und unter Setzung einer angemessenen Frist von 1 Monat, von ihm eine Schriftliche Erklärung verlangen. Die Empfehlung des Vorstandes und die Stellungnahme des Mitglieds beim Vorstand (wenn vorhanden) werden der Vollversammlung bei ihrer Entscheidung vorgelegt.
- Vorstandsvorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Finanzvorstand
- Vorstand Liegenschaften
- Vorstand Akademie
- Vorstand Veranstaltungen
- Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
f. Empfehlung an die Mitgliederversammlung über die Neuaufnahme oder Streichung von Mitgliedern.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Krankheit, Tot oder Rücktritt aus, so ist die Vakanz unmittelbar durch die anderen Vorstände aus den Reihen der Mitglieder kommissarisch neu zu besetzen. Eine ordentliche Besetzung erfolgt dann auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmietglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
3. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereins-Angelegenheiten zu beraten und für die Einhaltung der Satzung zu sorgen. Er überprüft die Buchführung und die Geschäftsführung des Vorstands und unterrichtet über die Ergebnisse seiner Überprüfung den Vorstand und die Mitgliederversammlung durch einen eigenen Bericht.
3. Die Beiratsmitglieder haben das Recht an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Beirat hat freien Zugang zu allen Daten des Vereins, die mit der Geschäfts – und Buchführung in Zusammenhang stehen. Die Sitzungen des Beirats werden in regelmäßigen Abständen abgehalten. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zu Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege übermittelt werden zum Beispiel über Email an die letzte bekannte Emailadresse des Mitglieds.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und wird von der Mitgliederversammlung ergänzt und genehmigt.
a. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder. Nach Entrichtung des Beitrags haben die neuen Mitglieder sofort Stimmrecht.
b. Beschlussfassung über Streichung von Mitgliedern nach Empfehlung durch den Vorstand. Danach verlieren die Mitglieder sofort die Mitgliedschaft und das Stimmrecht.
c. Genehmigung und Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für die nächsten zwei Geschäftsjahre; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Beirats; Entlastung des Vorstands und des Beirats. Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung bestellt worden sind.
d. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags auf zwei Jahre.
e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats; Wahl des Wahlausschusses; Bestellung und Abberufung von Ausschüssen.
f. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen.
g. Beschlussfassung zu Ausschließungsvorschlägen des Vorstands.
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
-Aufnahme neuer Mitglieder oder Streichung von Mitgliedern.
-Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes.
-Finanzbericht des Beirats.
-Berichte der Ausschüsse.
-Verabschiedung eines Tätigkeitsplans.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Der Beirat kann über Angelegenheiten seines Kompetenzbereiches eine Mitgliederversammlung einberufen.
2. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Anwesenheit von Personen erlauben die keine Vereinsmitglieder sind. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Mitglieder, die ihre Beitragszahlung für das laufende Jahr geleistet haben und keine sonstigen unbeglichenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein haben.
3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, nach zwei Stunden eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung abzuhalten. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern der vollständige Vorstand anwesend ist. Hierauf ist auf der schriftlichen Ersteinladung hinzuweisen.
2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 der Vereinsmitglieder und des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.
3. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1⁄4 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
5. Schriftliche abgegebene Stimmen sind zulässig, sofern diese bereits zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen und eindeutig einem Mitglied zuordenbar sind (durch Name und Unterschrift oder elektronische Signatur). Dazu sind die wichtigsten Abstimmungspunkte auf einer gesonderten Seite der Einladung beizufügen. Dies kann auch als PDF-Formular elektronisch erfolgen.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist jedem Vereinsmitglied zur Einsicht zugänglich.
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Diese Mitarbeiter können für ihre Tätigkeit in einer der Position und des Aufgabenbereichs angemessenen Höhe entlohnt werden. Angemessen ist hierbei eine ortsübliche Bezahlung einer vergleichbaren Tätigkeit in der freien Wirtschaft.
2. Der Leiter der Arbeitsgruppe muss Mitglied des Vereins sein und kann nur eine Gruppe vertreten.
3. Die Ausschüsse erstatten ihre Rechenschaftsberichte an diejenigen Vereinsorgane, die sie bestellt haben.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand Finanzen die Liquidatoren, die den Verein zukünftig zu zweit gemeinsam nach außen vertreten.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimat- und Feuerwehrverein Krumpa e.V., Hauptstr. 31, 06242 Braunsbedra OT Krumpa, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der ursprünglichen Vereinsziele, insbesondere der Förderung von Bildung, Kultur und Völkerverständigung zu verwenden hat.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Datum der Vereinsgründung: 01.01.2019
Beschluss - Annahme dieser Satzung: 16.06.2019
Korrekturen und teilweise neue Nummerierung (ohne inhaltliche oder substanzielle Änderungen): 26.06.2020
Diese Version ist die letzt-gültige Fassung der Satzung und für alle Aktivitäten des Vereins bindend.
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- Unterstützt Du die Entstehung der "Unabhängigen MusikAkademie GeiseltalSee"
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- Sicherst Du Dir oder Deinen Kindern freie teilnahme an Musikworkshops und Unterricht
- Tust Du Gutes für die Entwicklung dieser Region und der Kultur
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