Gemeinnütziger Verein zur Rettung des Kulturhauses in Krumpa und zum Aufbau Deutschlands erster privater, gemeinnütziger Musikakademie.
Im Jahr 2018 brüteten die 8 Gründungsmitglieder die Idee der Sanierung des ehemaligen Kulturhauses Ernst Thälmann in Krumpa soweit aus, dass sie einen Verein gründeten. Ziel des Vereins ist der Kauf und die Sanierungsbetreuung des eingetragenen Denkmals.

Bis eine Satzung geschrieben war und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden konnten, verging noch weit über ein Jahr.

Am 05.08.2019 war etappem ein eingetragener Verein und konnte schließlich einen Termin zum Erwerb des Kulturhauses bei einem Notar in Merseburg wahrnehmen.
Der Kaufpreis kam als Zuwendung von der Stadt Braunsbedra, die im Mai 2019 auf einer Stadtratssitzung die Förderung unseres Projektes mit 20.000,00 Euro final beschlossen hatte. Aus einem Artikel in der MZ (vom 18.05.2019, geschrieben von Diana Dünschel:

"Braunsbedra - Die Stadt Braunsbedra unterstützt den in Gründung befindlichen Verein „ETAPPE#M" aus dem Ortsteil Krumpa mit 20.000 Euro, damit das dortige Kulturhaus aus privater Hand gekauft werden kann. Das beschloss der Stadtrat Mittwochabend mit 15 Ja- und zehn Nein-Stimmen sowie einer Enthaltung.


20.000 Euro Förderung der Stadt für Kulturhaus
Das Geld wird ausgezahlt, wenn der Verein eine Bescheinigung über den Kauf des Grundstücks und seine anerkannte Gemeinnützigkeit vorlegt. Außerdem wurde die Satzung so geändert, dass das Kulturhaus im Fall einer Vereinsauflösung nicht an die Stadt Braunsbedra fällt.
So beträgt das Risiko für die Stadt, wenn das Projekt Sanierung des Kulturhauses und Umwandlung in eine Musikakademie scheitert, dass 20.000 Euro in den Sand gesetzt worden sind. Damit konnte die Mehrheit der Stadträte leben. Allerdings gab es vorab, wie schon im Hauptausschuss, eine längere Diskussion, bei der ganz unterschiedliche Meinungen aufeinanderprallten..."

Da alle Voraussetzungen erfüllt wurden, konnten wir das Geld von der Stadt erhalten und so ist etappem e.V. und in der Rechtsfolge der Heimat- und Feuerwehrverein Krumpa eigentümer des Kulturhauses geworden.

Jetzt steht vor uns die Mamut-Aufgabe das Gebäude nach und nach zu sanieren und eine gemeinnützige Musikakademie daraus zu machen.

Zur unterstützung brauchen wir neben Geld vor allem Mitglieder, die uns mit Rat und und Tat zur Seite stehen. Zur Information im folgenden für Interssierte unsere Vereinssatzung:

Satzung für den Verein etappem - Ernst Thälmann Akademie für Pop Produktion & Elektronische Musik in der Fassung vom 16.06.2019

(1) Der Verein führt den Namen etappem als Akronym für „Ernst Thälmann Akademie für Pop Produktion und Elektronische Musik.


(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Braunsbedra.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind

2. (a) Die Förderung von Kunst und Kultur,

(b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,

(c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

(d) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch die Konzeption und Durchführung von Musikalischen Aufführungen, deren Einnahmen ausschließlich für den weiteren Ausbau der Vereinstätigkeiten und zur Föderung der weiteren Vereinsziele verwendet werden; die Konzeption und den schrittweisen Aufbau einer Lehreinrichtung für Populäre- Musik, Funktions-Musik- und Medienproduktion, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie generellem Musik-Management. Ziel ist der Aufbau der „Unabhängigen Musik-Akademie Geiseltalsee" für die genannten Themen;

den Aufbau einer internationalen Akademie mit eigener Forschung. Die Einrichtung soll explizit international ausgerichtet sein, sowohl was die Lehrenden, als auch was die Lernenden angeht und so mittels Musik unmittelbar zur Völkerverständigung beitragen; den Wiederaufbau und weiteren Erhalt des Kulturhauses Ernst Thälmann, als ehemaliges Bildungszentrum der Buna Werke in Krumpa, welches durch die Aktivitäten des Vereins wieder der Berufsbildung und Kulturellen Bereicherung der Region dienen soll;

den Kauf, die Sanierung, die Renovierung und den Erhalt des ehemaligen Kulturhauses Ernst Thälmann, als ein Industriedenkmal der Region Geiseltalsee.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

9. Zur Verwirklichung der Ziele des Vereins und zur Finanzierung der einzelnen Vereinsaktivitäten werden die Mitgliedsbeiträge verwendet. Darüber hinaus wird sich der Vorstand bemühen, Spenden, Einnahmen aus Kulturveranstaltungen, Werbeeinnahmen und Fördermittel von deutschen und internationalen Firmen und Institutionen zu mobilisieren, zu beantragen und einzusetzen.

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.


2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Es werden verschiedene Arten der Mitgliedschaft unterschieden:

a. Ordentliche Mitglieder: Volljährige und voll geschäftsfähige, stimmberechtigte Mitglieder. Nur diese Mitglieder dürfen in den Vorstand gewählt werden.

b. Fördernde Mitglieder: Nicht stimmberechtigte Mitglieder, die den Verein finanziell oder materiell Unterstützen.

c. Geförderte Mitglieder: Stimmberechtigte Mitglieder mit reduziertem Beitrag. Jugendliche bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres sowie Rentner, Schüler, Studenten, Sozialhilfe-Empfänger und anderweitig sozial benachteiligte Mitglieder haben Anrecht auf diesen Status, der im Einzelfall vom Vorstand eingeräumt wird.

d. Ehrenmitglieder: Nicht stimmberechtigte und vom Beitrag befreite Mitglieder, die als solches vom Vorstand ernannt werden können, selbst, wenn sie vorher noch keine Mitgliedschaft hatten. Die Ehrenmitglieder müssen ihrer Ernennung schriftlich zustimmen.

4. Juristische Personen können jede Form der Mitgliedschaft besitzen. Sind sie stimmberechtigte Mitglieder, haben sie als solche in jedem Fall nur eine Stimme, die von einem Alleinvertretungsberechtigten der juristischen Person in Vertretung abgegeben werden kann.

1. Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen deren Auflösung);

- durch freiwilligen Austritt;

- durch Streichung von der Mitgliederliste;

- durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags über ein Jahr im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem
seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vollversammlung und nach Empfehlung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bevor der Vorstand den Antrag bei der Vollversammlung stellt, muss er das Mitglied vorher schriftlich informieren und unter Setzung einer angemessenen Frist von 1 Monat, von ihm eine Schriftliche Erklärung verlangen. Die Empfehlung des Vorstandes und die Stellungnahme des Mitglieds beim Vorstand (wenn vorhanden) werden der Vollversammlung bei ihrer Entscheidung vorgelegt.


1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft (Ehe oder eingetragene Partnerschaft) Mitglied, so zahlen sie in Summe den 1,5-fachen Mitgliedsbeitrag. Kinder eines Mitglieds sind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beitragsfrei.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Der entrichtete Mitgliedsbeitrag berechtigt zum kostenfreien Besuch entsprechend ausgewiesener Veranstaltungen.
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 bis 7 Personen. Zu bekleidende Vorstandspositionen sind in jedem Fall der Vorstandsvorsitzende und ein Finanzvorstand. Der komplette Vorstand umfasst folgende Ämter und Positionen:


- Vorstandsvorsitzender

- Zweiter Vorsitzender

- Finanzvorstand

- Vorstand Liegenschaften

- Vorstand Akademie

- Vorstand Veranstaltungen

- Vorstand Öffentlichkeitsarbeit

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, gemeinsam vertreten.

3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

b. Einberufung der Mitgliederversammlungen;

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

f. Empfehlung an die Mitgliederversammlung über die Neuaufnahme oder Streichung von Mitgliedern.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, keine Fördernden, Geförderte oder Ehrenmitglieder.


2. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Krankheit, Tot oder Rücktritt aus, so ist die Vakanz unmittelbar durch die anderen Vorstände aus den Reihen der Mitglieder kommissarisch neu zu besetzen. Eine ordentliche Besetzung erfolgt dann auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung.

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinem in Vorstandssitzungen, die mindestens einmal im Quartal vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per FAX, oder per E-Mail einberufen werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmietglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
3. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

1. Der Beirat besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren vom
Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Das Wahlverfahren des Beirats entspricht dem Wahlverfahren für die Wahl des Vorstands des Vereins. Die Kandidaten stellen sich in einer Liste zur Wahl auf. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann den Namen von höchstens einem Kandidaten auf dieser Liste ankreuzen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Wählbar sind nur natürliche Personen mit Mitgliedsstatus.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereins-Angelegenheiten zu beraten und für die Einhaltung der Satzung zu sorgen. Er überprüft die Buchführung und die Geschäftsführung des Vorstands und unterrichtet über die Ergebnisse seiner Überprüfung den Vorstand und die Mitgliederversammlung durch einen eigenen Bericht.
3. Die Beiratsmitglieder haben das Recht an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Beirat hat freien Zugang zu allen Daten des Vereins, die mit der Geschäfts – und Buchführung in Zusammenhang stehen. Die Sitzungen des Beirats werden in regelmäßigen Abständen abgehalten. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zu Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In den Mitgliederversammlungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege übermittelt werden zum Beispiel über Email an die letzte bekannte Emailadresse des Mitglieds.

4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und wird von der Mitgliederversammlung ergänzt und genehmigt.

1. Jedes zweite Jahr, spätestens bis Ende März, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder. Nach Entrichtung des Beitrags haben die neuen Mitglieder sofort Stimmrecht.

b. Beschlussfassung über Streichung von Mitgliedern nach Empfehlung durch den Vorstand. Danach verlieren die Mitglieder sofort die Mitgliedschaft und das Stimmrecht.

c. Genehmigung und Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für die nächsten zwei Geschäftsjahre; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Beirats; Entlastung des Vorstands und des Beirats. Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung bestellt worden sind.

d. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags auf zwei Jahre.

e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats; Wahl des Wahlausschusses; Bestellung und Abberufung von Ausschüssen.

f. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen.

g. Beschlussfassung zu Ausschließungsvorschlägen des Vorstands.

h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

1. Während seiner Amtsdauer beruft der Vorstand des Vereins alle zwölf Monate eine Berichterstattungs-Mitgliederversammlung. Dieser Mitgliederversammlungen werden mit folgenden Tagesordnungspunkten einberufen:

-Aufnahme neuer Mitglieder oder Streichung von Mitgliedern.

-Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes.

-Finanzbericht des Beirats.

-Berichte der Ausschüsse.

-Verabschiedung eines Tätigkeitsplans.

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Der Beirat kann über Angelegenheiten seines Kompetenzbereiches eine Mitgliederversammlung einberufen.

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Schriftführer des Vereins führt das Protokoll der Versammlung. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds einen Versammlungsleiter und Protokollführer der Versammlung wählen.

2. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Anwesenheit von Personen erlauben die keine Vereinsmitglieder sind. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung nach Paragraph 12. erfolgt ist und wenn mindestens die Hälfte (1/2) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

2. Stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Mitglieder, die ihre Beitragszahlung für das laufende Jahr geleistet haben und keine sonstigen unbeglichenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein haben.

3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, nach zwei Stunden eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung abzuhalten. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern der vollständige Vorstand anwesend ist. Hierauf ist auf der schriftlichen Ersteinladung hinzuweisen.

1. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im allgemein mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 der Vereinsmitglieder und des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.

3. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1⁄4 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

5. Schriftliche abgegebene Stimmen sind zulässig, sofern diese bereits zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen und eindeutig einem Mitglied zuordenbar sind (durch Name und Unterschrift oder elektronische Signatur). Dazu sind die wichtigsten Abstimmungspunkte auf einer gesonderten Seite der Einladung beizufügen. Dies kann auch als PDF-Formular elektronisch erfolgen.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist jedem Vereinsmitglied zur Einsicht zugänglich.

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Begin der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechen zu ergänzen.

2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

1. Der Vorstand kann – nach einer Stellenausschreibung – besondere Mitarbeiter einstellen. Zu deren Aufgabenbereich gehört die Erledigung laufender Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben.

2. Diese Mitarbeiter können für ihre Tätigkeit in einer der Position und des Aufgabenbereichs angemessenen Höhe entlohnt werden. Angemessen ist hierbei eine ortsübliche Bezahlung einer vergleichbaren Tätigkeit in der freien Wirtschaft.

1. Zur Verwirklichung seiner Ziele richtet der Verein mit Hilfe seiner Mitglieder Arbeitsgruppen und Ausschüsse ein, die ihren Aufgaben entsprechend in unterschiedlichen Formen arbeiten können. Hat eine Arbeitsgruppe eine festere Arbeitsform erreicht (Zusammenkünfte mindestens einmal im Monat), so kann sie einen Leiter bzw. Vertreter der Gruppe benennen.

2. Der Leiter der Arbeitsgruppe muss Mitglied des Vereins sein und kann nur eine Gruppe vertreten.

3. Die Ausschüsse erstatten ihre Rechenschaftsberichte an diejenigen Vereinsorgane, die sie bestellt haben.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 19 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand Finanzen die Liquidatoren, die den Verein zukünftig zu zweit gemeinsam nach außen vertreten.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimat- und Feuerwehrverein Krumpa e.V., Hauptstr. 31, 06242 Braunsbedra OT Krumpa, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der ursprünglichen Vereinsziele, insbesondere der Förderung von Bildung, Kultur und Völkerverständigung zu verwenden hat.

5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Datum des ersten Satzungs-Entwurfes 30.12.2017,

Datum der Vereinsgründung: 01.01.2019

Beschluss - Annahme dieser Satzung: 16.06.2019

Korrekturen und teilweise neue Nummerierung (ohne inhaltliche oder substanzielle Änderungen): 26.06.2020

Diese Version ist die letzt-gültige Fassung der Satzung und für alle Aktivitäten des Vereins bindend.

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